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Update 23.6.2021: RIS vom 23.6.2021

Ab 24. Juni werden folgende Staaten neu in die Anlage A der Einreiseverordnung aufgenommen: RIS

  • Albanien
  • Hong Kong
  • Japan
  • Macau
  • Nordmazedonien
  • Saudi-Arabien
  • Serbien
  • Taiwan
  • Thailand
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vietnam

Zuvor waren bereits folgende Länder in Anlage A: Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Zypern

Wird also glaubhaft gemacht, dass man sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten hat, ist eine Einreise unter Einhaltung der 3G-Regel ohne Quarantäne möglich. In diesem Fall ist auch die Einreiseregistrierung nicht notwendig.

Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen.

Am 18.5. wurde bereits die erste Einreiseverordnung veröffentlich, die wieder deutlich mehr Reisefreiheit bietet. Es ist zwar schade, dass die Reisefreiheit noch nicht komplett wieder hergestellt wurde, aber das wird auch bald kommen. Wenn man genesen, geimpft oder getestet ist, kann man bereits aus den meisten Ländern Europas einreisen, für Länder auf einer anderen Liste gilt dies allerdings nur eingeschränkt. Für Einreisen aus Drittstaaten gibt es weiterhin Quarantänebestimmungen aber mit Ausnhamen!

Österreichisch Staatsbürger (sowie weitere Ausnahmen siehe unten) können aus „sonstigen Staaten“ unter denselben Bedingungen einreisen, wie aus einem B1 Staat.

Also:

- Geimpft oder Genesen ohne Quarantäne

oder

- mit Test und Quarantäne von mind. 5 Tagen (im NÖ NL 2G Regel genannt). Ohne Quarantäne geht’s nur bei Geschäftsreisenden usw. (im NÖ NL 3G Regel genannt)

Das gilt z.B. für einige unserer Lieblingstauchziele Ägypten, Malediven, Mexico, Costa Rica, Karibik etc.

Beizubingen ist
- ein Impfzertifikat (in jedem Fall ab dem 22. Tag nach der Vollimunisierung) oder
- Genesungszertifikat (Erkrankung in den letzten 6 Monaten) /Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 3 Monate)

Für nicht geimpfte bzw. nicht genesene Personen gilt wie bisher der negative Testnachweis sowie Antritt der Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen – der Tag der Einreise gilt als Tag 0). Detaillierte Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: 

Stand 23.6.2021 - bitte beachten, dass es laufend Änderungen gibt!

„3-G Regel“: getestet, genesen oder geimpft

Grundsätzlich gilt für die Einreise nach Österreich die „3-G Regel“: getestet, genesen oder geimpft.

Getestet:

Vorgelegt werden muss ein ärztliches Zeugnis (Anlage C oder Anlage D) oder ein schriftliches Testergebnis (beinhaltet Name, Geburtsdatum, Testergebnis, Unterschrift, Stempel oder QR Code) über

  • einen molekularbiologischer Test (PCR Test) nicht älter als 72 Stunden ab Probeentnahme
  • Antingent-Test nicht älter als 48 Stunden ab Probeentnahme

Genesen:

Ein ärztliches oder behördliches Genesungszertifikat in DE oder EN (Anlage C oder Anlage D) über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion (zB österr. Absonderungsbescheid) oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als drei Monate).

Geimpft:

Ein ärztliches Zeugnis über den Impfstatus oder ein Impfzertifikat in DE oder EN (Anlage C oder Anlage D):

  • ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
  • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  • ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

Gültige Impfstoffe sind:

  • Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNtech/Pfizer: 2 Dosen
  • ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria/ COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca, und Covishield von Serum Institute of India: 2 Dosen
  • COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson/Janssen Pharmaceuticals/Ad26.COV2.S Janssen (US + NL-Sites): 1 Dosis
  • Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von Moderna: 2 Dosen
  • Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen”

 

Zu den Einreisebestimmungen:

Einreisen aus Staaten und Gebieten der Anlage A

Personen, die aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben, müssen den Nachweis eines negativen Tests (PCR oder Antigen), einer Impfung oder einer Genesung mitführen und bei einer Kontrolle vorlegen. Kann keines der „3 G“ vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test (PCR oder Antingen) durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen. Es muss keine Quarantäne angetreten werden.

Folgende Länder stehen derzeit in Anlage A:

Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan,
neu seit 1.6.: Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweden und Zypern

Die Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) wird für diese Staaten ebenfalls aufgehoben und auf Stufe 4 (Hohes Sicherheitsrisiko) geändert!

Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B1

Bei der Einreise aus oder Aufenthalt in den letzten zehn Tagen in Staaten oder Gebieten der Anlage B1 gilt:

Personen, die geimpft oder genesen sind, haben einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzuweisen. Eine Quarantäne ist nicht anzutreten.

Personen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen den Nachweis eines Testes (PCR oder Antigen) mitführen und bei einer Kontrolle vorlegen. Kann kein Nachweis erbracht werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test (PCR oder Antigen) durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein Test (PCR oder Antigen) frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Auf der Liste B1 befinden sich derzeit folgende Länder: Kroatien, Litauen, Niederlande, Schweden, Zypern

Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 oder sonstigen Staaten, die nicht in Anlage A, B1 oder B2 genannt sind.

Die Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 oder alle anderen Staaten, die nicht in A oder B1 oder B2 stehen ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gibt es für:

  • österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  • Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben
  • Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben
  • Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes verfügen,
  • Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz 2005 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
  • Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,
  • Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  • Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
  • humanitäre Einsatzkräfte,
  • Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
  • Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
  • eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen
  • Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
  • Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen,
  • Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen.

In diesen Ausnahmefällen gelten folgende Regelungen:

  • Virusvariantenstaaten
    Für Personen, die aus Staaten oder Gebieten der Anlage B2 einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem dieser Staaten oder Gebiete aufgehalten haben:

Sofern die Einreise zulässig ist, ist ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Test (PCR Test) mitzuführen und ggf. vorzulegen. Achtung, ein Antigen Test reicht in diesen Fällen nicht aus. Zusätzlich ist unverzüglich einezehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test (PCR Test) frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.

Österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich können den PCR-Test auch erst in Österreich nachholen.

Für bestimmte Personengruppen gibt es Ausnahmen von der Quarantänepflicht, jedoch nicht für berufliche Zwecke (ausgenommen berufliche Besuche internationaler Einrichtungen gemäß Amtssitzgesetz). Das bedeutet, auch bei Dienstreisen muss die Quarantäne mit Freitestmöglichkeit am 5. Tag angetreten werden.

Länder der Anlage B2 sind derzeit: Brasilien, Indien, Südafrika

  • Sonstige Staaten
    Für Personen, die zulässigerweise aus sonstigen Staaten - also nicht aus Staaten der Anlagen A, B1 oder B2 - einreisen:

    In diesen Fällen gelten dieselben Regelungen wie für die Einreise aus Staaten der Anlage B1 (Impfung oder Genesung oder Test mit Quarantäne).

    In einigen dieser Fälle gibt es aber Ausnahmen von der Quarantänepflicht (z.B. Einreise aus beruflichen Zwecken, Begleitperson für Einreise aus medizinischen Gründen,…). In diesen Fällen muss lediglich eines der „3 G“ vorgelegt werden. Kann kein Test vorgelegt werden, ist eine 10-tätige Quarantäne anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter Test (PCR oder Antigen) negativ, kann die Quarantäne auch schon vor den 5 Tagen beendet werden.

Kinder

Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten bei Einreise mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.

Reisen minderjährige Personen im Alter zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten 18. Lebensjahr ohne Impfzertifikat oder Genesungszertifikat in Begleitung von Erwachsenen, die mit einem Impfzertifikat oder Genesungszertifikat einreisen, ein, haben diese bei Einreisen aus Staaten und Gebieten, die nicht in Anlage B2 genannt sind, bei der Einreise einen Nachweis eines negativen Tests mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann der Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test (PCR oder Antingen) durchführen zu lassen.

Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten der Anlage B2 gelten die Regelungen sinngemäß. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.

Die Verordnung gilt vorerst bis 30.6.2021. Es ist davon auszugehen, dass die in den Anlagen aufgezählten Staaten und Gebiete sich ändern können, sofern die epidemiologische Lage sich ändert.

Achtung: Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Staates oder Gebietes in die Anlage B1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Aufnahme des Staates oder Gebietes in Anlage B1, dass ein Test (PCR oder Antigen) jederzeit nach der Einreise durchgeführt werden kann. Die Quarantäne kann bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses sofort beendet werden.

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