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News
mit 1. Juli 2021 tritt eine neue Einreiseverordnung in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte der Verordnung:
Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Einreise mit 3 G-Nachweis)
Die Anlage A (Staaten und Gebiete mit geringem epidemiologischem Risiko) wurde in Anlage 1 umbenannt.
Folgende Gebiete sind aktuell aufgezählt: Albanien, Andorra, Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum, Liechtenstein, Griechenland, Hong Kong, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Macau, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Serbien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweiz, Südkorea, Taiwan, Thailand, Tschechische Republik, Ungarn, Vatikan, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Zypern.
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen aufgehalten haben, haben einen 3 G-Nachweis mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Der 3 G-Nachweis bedeutet:
o mit einem der folgenden Impfstoffe (gemäß neuer Anlage C):
o Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
o negative Testergebnisse benötigen zumindest folgenden Angaben:
o Gültigkeitsdauern der Tests ab Probenahmen (für Pendler gelten abweichende Gültigkeitsdauern):
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
Als sonstige Staaten und Gebiete gelten solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 (das sind die Virusvariantengebiete siehe unten) genannt sind.
Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3 G) mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
NEU: Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gelten nicht für die Einreise von Personen, die einen Impfnachweis mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind (Achtung, die Erstimpfung ist in diesen Fällen nicht ausreichend – außer bei Impfstoffen, die nur eine Impfung vorsehen). Somit ist das Incominggeschäft mit Drittstaaten für geimpfte Reisende wieder möglich.
Weiters gilt die Quarantäne- und die Registrierungspflicht nicht für die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken, zum Besuch des Lebenspartners, von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von geimpften Erwachsenen einreisen. Weitere Ausnahmen gibt es für Personen, die bspw zu berufliche Zwecken, aus zwingenden gerichtlichen oder behördlichen Gründen oder aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis einreisen.
Weitere wichtige Bestimmungen:
Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.
Beförderungsunternehmen haben im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die von ihnen aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 in das Bundesgebiet beförderten Personen über die Voraussetzungen der Einreise und über die Rechtsfolgen von Verstößen informiert werden. Beförderungsunternehmen dürfen Personen, denen die Einreise untersagt ist, aus Staaten oder Gebieten der Anlage 2 nicht in das Bundesgebiet befördern.
Die Verordnung gilt nicht für den Transit.
Für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Streichung eines Staates oder Gebietes aus der Anlage 1 bereits in diesem Staat oder Gebiet aufgehalten haben, gilt für einen Zeitraum von fünf Tagen nach der Streichung die Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises (siehe oben) und eine Registrierung (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E), jedoch KEINE Quarantäne.
Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)
Die Anlage B2 wurde in Anlage 2 umbenannt und deutlich erweitert: Botsuana, Brasilien, Eswatini, Indien, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Nepal, Sambia, Simbabwe, Südafrika, Uruguay, Vereinigtes Königreich.
Die Einreise aus einem in der Anlage 2 genannten Staat oder Gebiet und die Einreise von Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, sind untersagt.
Ausnahmen gibt es nur für folgende Personen:
Diese Personen haben einen negativen molekularbiologischen Test (Antigen Test ist nicht ausreichend!) mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein weiterer molekularbiologischer Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Die Quarantänepflicht gilt nicht für bestimmte Personengruppen (humanitäre Einsatzkräfte, Besuch Begräbnis,...).