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Auf dem Programm stehen Reisen auf individueller Basis sowie begleitete Specials, Sonder- und Gruppenreisen.
News
Am Freitag, 13. August, wurde die Einreiseverordnung wie folgt geändert:
WICHTIG: Diese Änderung betrifft auch die Einreise aus sonstigen Staaten, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 enthalten sind (siehe unten). Personen mit einem Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen mit den oben genannten Voraussetzungen können gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 neu ohne Quarantäne- und Registrierungspflicht einreisen. Es kommt dadurch zu einer Erleichterung hinsichtlich der Vorgängerbestimmung. Die Änderung gilt ab 18.8.2021.
unverzüglich eine zehntägige Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag (Tag der Einreise = Tag 0) nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) negativ ist.
Von dieser Quarantäne- und Registrierungspflicht gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für (demonstrative Aufzählung):
Für Spanien und Zypern hingegen gelten weiterhin die Sonderbestimmungen gemäß § 5a
>>> akteuller Link zur RIS Einreise nach Österreich Fassung 11.8.
Gilt bis 31.8.2021
Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)
§ 5.
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.
Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a.
(1) Personen, die auf dem Luftweg aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen
(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.
§ 6 Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)
§ 7.
(1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners, von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen, von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.
§ 7a.
Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 6 als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 7 vor, gelangt § 6 zur Anwendung.
….
Minderjährige
§ 11.
Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.
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Beachte für folgende Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft
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Anl. 3
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tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft