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Aktualisierung 13.8.21

Neu ab 13.8.

Am Freitag, 13. August, wurde die Einreiseverordnung wie folgt geändert:

  • Erstimpfung reicht nicht mehr für den Impfnachweis (ab 18.8.2021)
    Als Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Einreiseverordnung reicht ab 18.8.2021 nicht mehr die Erstimpfung nach Ablauf von 21 Tagen. Es gelten somit einheitliche Voraussetzungen für eine Vollimmunisierung. Es gelten weiterhin nur die in Anlage C angeführten Impfstoffe gegen COVID-19. Ein „Impfnachweis“ für die COVID-19-Einreiseverordnung muss ab 18.8.2021 somit folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    • Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.


WICHTIG: Diese Änderung betrifft auch die Einreise aus sonstigen Staaten, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 enthalten sind (siehe unten). Personen mit einem Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen mit den oben genannten Voraussetzungen können gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 neu ohne Quarantäne- und Registrierungspflicht einreisen. Es kommt dadurch zu einer Erleichterung hinsichtlich der Vorgängerbestimmung. Die Änderung gilt ab 18.8.2021.

  • Änderungen in der der Liste der Virusvariantengebiete (ab 15.8.2021)
    Von der Liste der Virusvariantengebiete in der Anlage 2 werden folgende Staaten gestrichen: Botsuana, Indien, Nepal, Russland, Sambia, Südafrika und Vereinigtes Königreich. Die Einreise aus diesen Staaten erfolgt somit ab 15.8.2021 nach den allgemein Voraussetzungen gemäß § 7 COVID-19-Einreiseverordnung 2021 für die Einreise aus sonstige Staaten und Gebiete, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.

    Bei der Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten, die nicht in der Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind, oder Aufenthalt dort in den letzten 10 Tagen sind erforderlich:

    • ein „Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr“ (3G-Nachweis, Achtung: Eine Erstimpfung reicht ab 18.8.2021 nicht mehr für den Impfnachweis – siehe oben!)
    • eine Registrierung über das Pre-Travel-Clearance Einreiseformular (nur ausnahmsweise in Papierform mittels der neuen Anlage D oder Anlage E), und

unverzüglich eine zehntägige Quarantäne. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am 5. Tag (Tag der Einreise = Tag 0) nach der Einreise ein Test (PCR oder Antigen) negativ ist.

Von dieser Quarantäne- und Registrierungspflicht gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für (demonstrative Aufzählung):

    • Geschäftsreisende,
    • regelmäßige (= mind. monatliche) Pendler zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb sowie zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
    • Personen, die einen Impfnachweis oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen. Es erfolgt eine Anpassung an die Änderungen im Hinblick auf den Impfnachweis; das Erfordernis des Verstreichens von 14 Tagen bei Zweitimpfungen und Impfungen von Genesenen entfällt (siehe oben, NEU ab 18.8.2021!).
    • Minderjährige zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr in Begleitung von Personen, die mit einem Impfnachweis einreisen.
  • Erleichterung für die Einreise aus den Niederlanden über den Luftweg - § 5a (ab 15.8.2021)
    Die Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten der Anlage 1 (§ 5a) werden für die Niederlande im Hinblick auf eine Neubewertung der epidemiologischen Lage wieder aufgehoben. Für die Einreise aus den Niederlanden per Luftweg gelten somit ab 15.8.2021 die allgemeinen Bestimmungen für die Einreise aus einem Staat der Anlage 1:

    Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen 3G-Nachweis (Geimpft, Genesen, Getestet) mitzuführen und können quarantänefrei einreisen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.


Für Spanien und Zypern hingegen gelten weiterhin die Sonderbestimmungen gemäß § 5a

Änderungen per 11.8.21

>>> akteuller Link zur RIS Einreise nach Österreich Fassung 11.8.

Gilt bis 31.8.2021

Auzug:

2. Einreisebestimmungen

Einreise aus Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischem Risiko (Anlage 1)
§ 5.
Personen, die aus einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet einreisen und glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem solchen oder in Österreich aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen. Liegt kein Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test durchführen zu lassen.

Sonderbestimmung für die Einreise auf dem Luftweg aus bestimmten Staaten und Gebieten der Anlage 1
§ 5a.
(1) Personen, die auf dem Luftweg aus den Niederlanden, Spanien oder Zypern einreisen, haben ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches oder einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b, c oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitzuführen

(2) Liegt kein Nachweis gemäß Abs. 1 vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich am Flughafen ein molekularbiologischer Test durchführen zu lassen. Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Testung am Flughafen nicht möglich, kann diese in Ausnahmefällen binnen 24 Stunden nachgeholt werden.

§ 6 Einreise aus Virusvariantengebieten und -staaten (Anlage 2)

Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

§ 7.
(1) Sonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2) Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3) Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners, von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b oder d oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen, mit der Maßgabe, dass 14 Tage nach der letzten für eine Vollimmunisierung notwendigen Impfdosis verstrichen sind, und von Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c oder ein ärztliches Zeugnis über einen solchen mitführen, von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, und von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.

§ 7a.
Liegen sowohl die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 6 als auch die Voraussetzungen für eine Einreise nach § 7 vor, gelangt § 6 zur Anwendung.

….

Minderjährige
§ 11.
Für Minderjährige bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht sie reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Minderjährigen reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne für diese als beendet.

Anlagen

Anlage 1 Staaten und Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko:

Albanien
Andorra
Armenien
Aserbaidschan
Australien
Belgien
Bosnien und Herzegowina
Brunei
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Fürstentum Liechtenstein
Griechenland
Hong Kong
Irland
Island
Israel
Italien
Japan
Jordanien
Kanada
Katar
Kosovo
Kroatien
Lettland
Litauen
Luxemburg
Macau
Malta
Moldau
Monaco
Montenegro
Neuseeland
Niederlande
Nordmazedonien
Norwegen
Polen
Portugal
Rumänien
San Marino
Saudi-Arabien
Schweden
Serbien
Singapur
Slowakei
Slowenien
Spanien
Schweiz
Südkorea
Taiwan
Thailand
Tschechische Republik
Ungarn
Vatikan
Vereinigte Staaten von Amerika
Vietnam
Zypern
Beachte für folgende Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft

Anlage 2 Virusvariantengebiete und -staaten

Botsuana
Brasilien
Eswatini
Indien
Lesotho
Malawi
Mosambik
Namibia
Nepal
Russland
Sambia
Simbabwe
Südafrika
Uruguay
Vereinigtes Königreich
Anl. 3
Beachte für folgende Bestimmung
tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft

Alle anderen sind Länder sind sonstige Staaten

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